| Unsere nachstehenden Geschäftsbedingungen
werden zusammen mit der Exposébeschreibung Bestandteil der
beiderseitigen Vereinbarungen.
Wir versichern, dass wir vom Verkäufer oder einem berechtigten
Dritten befugt sind, das Objekt zu den genannten Bedingungen anzubieten.
Wir erklären weiterhin, dass die gemachten Angaben ausschliesslich
auf Informationen des Verkäufers beruhen. Wir sind selbstverständlich
ebenfalls um richtige und vollständige Angaben bemüht,
können jedoch für diese Angaben des Verkäufers keine
Haftung übernehmen.
Der Interessent ist ausdrücklich darüber informiert,
dass er für den Fall der Kenntnis des Objektes bzw. des Eigentümers
des Objektes diesen Umstand dem Makler unverzüglich mitzuteilen
hat. Erfolgt keine Mitteilung, ist die Weitergabe der Informationen
des Maklers aus diesem Exposé an den Interessenten im Falle
eines Vertragsabschlusses zumindest mitursächlich für
den Erfolg und begründet ebenfalls die Verpflichtung der Povisionszahlung.
Der Empfänger dieses Exposés hat uns unverzüglich
Kenntnis zu geben, wenn und ggf. zu welchen Bedingungen er einen
Vertrag über das in diesem Exposé bezeichneten Objekt
oder über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners
abschliesst.
Das vorliegende Exposé ist nur für den von uns umseitig
genannten Empfänger bestimmt. Es ist vertraulich zu behandeln
und darf Dritten ohne unsere Zustimmung nicht zugänglich gemacht
werden. Der Bruch der Vertraulichkeit dieses Exposés berechtigt
uns für den Fall der Entstehung eines Schadens zum Schadenersatzanspruch.
Wenn keine gesonderte individuelle Vereinbarung über die Fälligkeit
der Provision getroffen wurde, gilt, dass der Empfänger des
Exposés dem Makler am Tage des Abschlusses des notariellen
Kaufvertrages für den Nachweis oder die Vermittlung eines Kaufvertragsabschlusses
den genannten v.-H.-Satz des notariell beurkundeten Kaufpreises
zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu bezahlen hat.
Der Empfänger des Exposés hat die vereinbarte Vergütung
auch für den Fall zu bezahlen, dass unter Beibehaltung der
inhaltlichen Identität ein anderer als der angebotene Vertrag
abgeschlossen wird. Unerhebliche Abweichungen sachlicher, wirtschaftlicher,
finanzieller oder rechtlicher Art schaden nicht und begründen
weiterhin den vereinbarten Provisionsanspruch.
Weicht der tatsächlich geschlossene Kaufvertrag inhaltlich
von dem ab, was Gegenstand des Exposés war, wird aber mit
ihm wirtschaftlich der gleiche Erfolg erzielt, bleibt der Anspruch
auf die ursprünglich im Exposé vereinbarte Provision
bestehen.
Der Provisionsanspruch ist auch dann fällig, wenn der Verkauf
mit einer anderen Partei zustande kommt, mit der der Empfänger
des Exposés in einem besonders engen, persönlichen oder
ausgeprägten wirt-schaftlichen Verhältnis steht.
Für den Fall, dass zwischen einem Dritten und dem Verkäufer
des Objektes ein Vertrag zustande kommt, haftet der Empfänger
des Exposés auch dann für die vereinbarte Provision,
falls sich der Empfänger auf das Fehlen der gesetzlichen Voraussetzungen
des Provisionsanspruches beruft.
Kommt ein Kaufvertrag über ein anderes zum Verkäufer
gehörendes Objekt zustande, so ist die vereinbarte Vergütung
ebenfalls zu bezahlen, wenn der Makler im Rahmen des Auftrages den
Nachweis zum Abschluss des Kaufvertrages mit dem Auftraggeber oder
die Nahmhaftmachung des Vertragspartners ermöglicht hat.
Unsere Angebote sind freibleibend. Zwischenverkauf bzw. Vermietung
und Verpachtung bleiben dem Verkäufer ausdrücklich vorbehalten,
es sei denn, dass hierüber eine gesonderte Vereinbarung getroffen
wird. Eine Übergabe des Kaufobjektes erfolgt nach Vereinbarung.
Der Empfänger des Exposés bestätigt abschliessend,
dass sonstige stillschweigende oder mündliche Nebenabreden
über das Exposé hinaus nicht getroffen wurden und zusätzlichen
Vereinbarungen nur dann Gültigkeit erlangen, wenn sie schriftlich
bestätigt werden.
|